Drittstaaten: Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn nicht abziehbar

Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn nicht abziehbar

Bestimmte Vorsorgeaufwendungen lassen sich nicht als Sonderausgaben abziehen, wenn sie wirtschaftlich unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Das gilt vor allem für Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Arbeitslosen-, Unfallund Haftpflichtversicherungen.

Dieses Abzugsverbot gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn aus einem Drittstaat bezieht und seine Vorsorgeaufwendungen in diesem Staat nicht steuermindernd geltend machen kann. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der befristet nach China entsandt worden war. Sein Arbeitslohn entfiel im Streitjahr 2016 zu 87,72 % auf eine in China und zu den übrigen 12,28 % auf eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit. Das deutsche Finanzamt legte das mit China geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde und besteuerte den Arbeitslohn nur im Umfang des inländischen Tätigkeitsanteils (12,28 %). Den übrigen Arbeitslohn stellte es steuerfrei, da er nur in China besteuert werden durfte.

Der Kläger wollte seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung zu 100 % als Sonderausgaben im deutschen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt haben. Er argumentierte, dass ihm im Zuge der Besteuerung seines Arbeitslohns in China kein Abzug für Vorsorgeaufwendungen zugestanden habe. Der BFH ist jedoch der Berechnung des Finanzamts gefolgt und hat entschieden, dass der teilweise Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Ein Ausschluss steht nicht unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen in dem anderen Staat steuerlich zum Abzug bringen kann. Ein solcher Vorbehalt gilt nur zur Wahrung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Verhältnis zu EUund EWR-Staaten sowie zur Schweizerischen Eidgenossenschaft – bei Drittstaaten wie im vorliegenden Fall hingegen nicht.