Wann eine finanzielle Beteiligung einen Hausstand begründet
Die moderne Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab. Insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld aus beruflichen Gründen nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeitsort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt.
Der Fiskus federt diesen Spagat mit einem Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab. Arbeitnehmer können unter anderem die Kosten der Zweitwohnung (maximal 1.000 € pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abrechnen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Hausstand unterhält.
Hinweis: Ist der Arbeitnehmer lediglich als Kind in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, ohne dass er die Haushaltsführung dort wesentlich mitbestimmt, liegt kein anerkennungswürdiger Hausstand vor. Das Finanzamt lässt dann keinen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung zu.
Damit ein eigener (Erst-)Hausstand anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung trägt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, dass zu den Kosten der Lebensführung insbesondere folgende Aufwandspositionen gehören:
- Kosten für die Nutzung des Wohnraums (z.B. Finanzierungs- und Mietkosten, Betriebs- und sonstige Nebenkosten)
- Kosten für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgegenständen
- Renovierungs- und Instandhaltungskosten
- Aufwendungen für Lebensmittel, Hygiene, Zeitung, Rundfunk, Telekommunikation
Nicht einzubeziehen sind hingegen die Kosten für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge.
Der BFH führt weiter aus, dass die 10-%-Grenze der Finanzverwaltung nicht „in Stein gemeißelt“ sei und es sich auch nicht um eine laufende Beteiligung an den Kosten handeln müsse. Somit könne sich ein Arbeitnehmer auch durch eine Einmalzahlung (beispielsweise am Jahresende) an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Im zugrundeliegenden Fall genügte es dem BFH, dass ein Arbeitnehmer mit Erstwohnsitz im elterlichen Haus von ihm selbst bezahlte Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe von 1.410 € pro Jahr nachweisen konnte.