Pensionszusage: Keine Rückstellungsbildung bei uneingeschränktem Vorbehalt

Keine Rückstellungsbildung bei uneingeschränktem Vorbehalt

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder -leistung gemindert oder entzogen werden kann, darf eine Pensionsrückstellung nur in Ausnahmefällen gebildet werden. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten hierzu waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Der Arbeitgeber hatte sich vorbehalten, diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den jeweiligen Jahren zu Gewinnerhöhungen kam.

Auch der BFH war der Ansicht, dass die Rückstellungen aufgrund des umfassenden Vorbehalts nicht gebildet werden durften. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich auf eine nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte, eng begrenzte Fallkonstellation bezogen ist, die nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder -leistung gestattet. Dagegen seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich nicht zulässig. Hier lag ein solcher uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt vor, der eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers gestellt hatte. Damit war der Vorbehalt keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen.

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