Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr sind rechtens
Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mittlerweile von 6 % auf 1,8 % pro Jahr gesenkt. Bereits im Jahr 2021 hatte das Gericht in einem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem anhaltend niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass gegen die Höhe von Säumniszuschlägen keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Hinweis: Säumniszuschläge werden bei nicht rechtzeitiger Zahlung fälliger Steuern oder einer zurückzuzahlenden Steuervergütung erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Zuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann
Laut BFH lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen. Der BFH ist der Ansicht, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch in einer Niedrigzinsphase nicht anzupassen ist. Die Höhe von 12 % pro Jahr basiert auf der Überlegung, dass dem Steuerzahler nicht ermöglicht werden soll, sich durch das Hinausschieben fälliger Steuerzahlungen selbst ein „zinsgünstiges Darlehen“ einzuräumen. Die Zuschläge sollten daher höher sein als ein Kredit auf dem Geldmarkt. Somit ist ein Vergleich mit den Zinssätzen für Kontoüberziehungen zu ziehen, deren Höhe nicht in unangemessenem Umfang von der Höhe der Säumniszuschläge abweicht.