Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 € bleiben weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei

Bis zu 3.000 € bleiben weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten auch in diesem Jahr und noch bis Ende nächsten Jahres eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € (für alle Jahre in Summe) auszahlen. Entscheidend ist, dass die Prämie den Beschäftigten zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 zufließt. Das Bundesfinanzministerium gibt in einem FAQKatalog Antworten auf wichtige Fragen in Zusammenhang mit dieser Prämie. Demnach gilt:

  • Empfängerkreis: Die Prämie darf nur an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne ausgezahlt werden (z.B. an Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte, Auszubildende und Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit). Als Empfänger begünstigt sind auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Versorgungsempfänger. Seit wann und wie lange ein Arbeitsververhältnis besteht, ist unerheblich. Gezahlte Prämien sind auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen steuer- und abgabenfrei, wenn die Arbeitsverhältnisse und die Prämienauszahlungen fremdüblich sind.
  • Zweckbindung: Die Prämie muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Hierfür genügt es, wenn sich dieser Zusammenhang aus der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ (z.B. auf den Gehaltsabrechnungen) ergibt. Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsparteien ist nicht erforderlich.
  • Mehrere Dienstverhältnisse: Die Prämie darf je Dienstverhältnis nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie hingegen mehrfach bezogen werden.
  • Auszahlung von Teilbeträgen: Hat ein Arbeitnehmer die Prämie bereits im Jahr 2023 erhalten, darf er sie 2024 nicht erneut beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 € in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 € über zwei Jahre). Geht aber beispielsweise eine Prämienzahlung für Dezember 2024 erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, wird sie lohnsteuerund sozialabgabenpflichtig.
  • Keine Lohnumwandlung: Die Prämie muss in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuerund sozialabgabenfrei zu sein. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Erlaubt ist es aber, dass der Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung aussetzt, die er ansonsten regelmäßig gewährt, und dass er stattdessen eine Inflationsausgleichsprämie zahlt.