Betriebsvergleich: Amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand

Amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand

Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt häufig Hinzuschätzungen vor, wenn es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist der äußere Betriebsvergleich, bei dem die Ergebnisse anderer gleichartiger Betriebe herangezogen werden. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit „Normalbetrieben“ zu vergleichen, greift das Finanzamt dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen anderer gleichartiger Betriebe ergeben haben.

Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen bilden können, wird nun erstmals vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft. Geklagt hatte ein Diskothekenbetreiber, dessen Getränkeumsätze das Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung mit einem der Richtsatzsammlung entnommenen Rohgewinnaufschlagsatz von 300 % hochgerechnet hatte. Der Betreiber zog gegen diese Hinzuschätzung vor den BFH. Die amtlichen Richtsätze seien eine statistisch untaugliche Stichprobe, weil nur 6 ‰ der Betriebe als Prüfungsfälle überhaupt in die Datensammlung einflössen.

Der BFH hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Ein anhand der amtlichen Richtsatzsammlung angestellter äußerer Betriebsvergleich sei zwar eine anerkannte Schätzungsmethode. Bisher sei aber noch nicht höchstrichterlich betrachtet worden, nach welchen Grundlagen und Parametern die Richtsätze überhaupt zustande gekommen seien.

Hinweis: Die Finanzverwaltung muss nun also für Transparenz sorgen und darlegen, wie die Richtsätze aufgestellt werden.