Bonuszinsen sind bei Auszahlung auf einen Schlag zu versteuern
Bausparer erhalten häufig Bonuszinsen, wenn sie ihr Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen. Der Bausparvertrag wird in diesem Fall rückwirkend höher verzinst und der angesammelte Bonus auf einmal ausgezahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, wann Bonuszinsen einem Sparer zufließen.
Der Kläger hatte 1995 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Das Bausparguthaben war mit 2,25 % pro Jahr verzinst worden. Laut Vertrag erhöhte sich der Zinssatz bei Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife auf 4,75 % pro Jahr (Bonuszinsen). Der Kläger besparte seinen Vertrag in den Folgejahren fleißig und verzichtete später auf das Darlehen. Die Bausparkasse zahlte im Jahr 2013 ein Guthaben von 58.203 € aus und überwies infolge des Verzichts zudem Bonuszinsen von 24.714 €.
Der Sparer hatte in seinen Steuererklärungen für die Ansparphase die Bonuszinsen erklärt, die rechnerisch auf die jeweiligen Jahre entfielen. Das Finanzamt hatte nicht weiter nachgehakt und erklärungsgemäß veranlagt. Aufgrund eines niedrigen zu versteuernden Einkommens betrug die Einkommensteuer aber stets 0 €. Der Sparer erklärte für 2013 ebenfalls nur die Bonuszinsen, die rechnerisch auf das Jahr entfielen. Das Finanzamt akzeptierte auch diese Angaben zunächst und erließ einen Nullsteuerbescheid. Später wurde es aber durch eine Kontrollmitteilung auf die ausgezahlten Bonuszinsen von 24.714 € aufmerksam. Gegen die nachträgliche Besteuerung der gesamten Bonuszinsen im Jahr 2013 zog der Sparer vor den BFH. Er vertrat die Ansicht, dass ihm die Bonuszinsen bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen im „Bonuskonto“ der Bausparkasse zugeflossen seien.
Der BFH ist jedoch zu einem anderen Ergebnis gekommen. Der Anspruch auf die Zinsen war erst nach Zuteilungsreife und Verzicht auf das Bauspardarlehen entstanden. Über die Bonuszinsen, die erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig wurden, konnte nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden. Diese Umstände sprachen dafür, dass der steuerliche Zufluss der gesamten Zinsen erst im Jahr 2013 erfolgt war, so dass eine Besteuerung in diesem Jahr rechtmäßig war. Vor 2013 konnte der Sparer wirtschaftlich noch nicht über die Zinsen verfügen.