Steuersparmodell: Nutzung betrieblicher Smartphones nach Besitzerwechsel steuerfrei

Nutzung betrieblicher Smartphones nach Besitzerwechsel steuerfrei

Von jedem Euro einer Gehaltserhöhung geht oft mehr als die Hälfte für Steuern und Sozialabgaben ab. Diese erheblichen Abzüge können Arbeitsparteien vermeiden, indem sie steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltsbestandteile vereinbaren. Eine Möglichkeit: Vorteile, die einem Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationseinrichtungen (PCs, Laptops, Smartphones, Tablets) erwachsen, sind steuerfrei.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun eine interessante Steuergestaltungsmöglichkeit abgesegnet: Im verhandelten Fall hatten die Arbeitnehmer ihre privaten Handys zunächst für einen symbolischen Preis von 1 € bis 6 € an ihren Arbeitgeber verkauft. Dieser stellte den Arbeitnehmern die Geräte anschließend wieder als betriebliche Telekommunikationsgeräte für die private und dienstliche Nutzung zur Verfügung. Er übernahm die Kosten für die laufenden Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer (gedeckelter Höchstbetrag nach ergänzender Vereinbarung zum Arbeitsvertrag). Die Kostenübernahme erstreckte sich auch auf den Aufwand für Wartung und Reparaturen. Die Überlassung der Geräte war an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Das Finanzamt beurteilte den vorherigen Ankauf der privaten Handys als steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Die Kostenerstattung führe daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber steuerfrei zu belassen war. Die Handys waren durch den Verkauf an den Arbeitgeber betriebliche Telekommunikationsgeräte, da der Arbeitgeber deren zivilrechtlicher Eigentümer geworden war. Die Handys waren den Arbeitnehmern auch nicht aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung weiterhin zuzurechnen. Entscheidend war, dass die Handys nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herauszugeben waren. Letzterer trug als Eigentümer auch das Risiko, dass die Geräte beschädigt wurden oder „untergingen“. Den Arbeitnehmern war der Gebrauch der Geräte nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses gestattet.

Laut BFH bestanden keine Anzeichen für ein unwirksames Scheingeschäft. Zwischen den Vertragspartnern hatte Einigkeit über den Eigentumsübergang bestanden. Ferner lag kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor. Der niedrige Kaufpreis der Geräte vermochte einen solchen Missbrauch nach Auffassung des BFH nicht zu begründen.

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