Gesetzeslücke: Wann inländische Grundstücke steuerfrei vererbt werden können

Wann inländische Grundstücke steuerfrei vererbt werden können

Wenn ausländische Erben in Deutschland belegenen Grundbesitz von ausländischen Erblassern erwerben, fällt auf diesen Vorgang deutsche Erbschaftsteuer an. Diese beschränkte Steuerpflicht besteht nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht, wenn die Inlandsimmobilie durch ein ausländisches Vermächtnis zugewendet wird. Diese Gesetzeslücke besteht, wenn weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben.

Im Urteilsfall hatte eine im Jahr 2013 verstorbene Erblasserin bis zu ihrem Tod in der Schweiz gewohnt. Sie hatte ihrer in den USA lebenden Nichte ein Vermächtnis über eine Immobilie in München zugewandt. Dieses Vermächtnis wurde im Jahr 2014 erfüllt und die Nichte als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das deutsche Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, wogegen die Nichte klagte.

Der BFH hat den Steuerzugriff abgelehnt. Ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer sind – anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland – nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten. Darunter fallen grundsätzlich auch inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch ein Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Diese Gesetzeslücke besteht, da bei einem Vermächtnis nicht die Immobilie selbst, sondern nur ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erworben wird. Die Eigentumsumschreibung muss in diesem Fall noch separat im Anschluss erfolgen und bedarf der notariellen Beurkundung.

Hinweis: Bei Erbfällen im EU-Ausland ist seit 2015 mit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung Vorsicht geboten. Ein Vermächtnis entfaltet nun in bestimmten EU-Ländern (z.B. Polen) direkte Wirkung. Auch die durch Vermächtnis begünstigte Person erbt direkt das Eigentum an dem inländischen Grundvermögen; ein steuerfreier Erwerb inländischer Immobilien ist dann nicht möglich

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