Luxusfahrzeuge: Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Sammlertätigkeit

Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Sammlertätigkeit

Hochpreisige Fahrzeuge lassen nicht nur die Herzen von Autoliebhabern höherschlagen, sie können als Sammlerstücke bei guter Pflege auch eine lukrative Geldanlage sein. Wer sich als Unternehmer ein solches Luxusfahrzeug als Wertanlage anschafft, hat nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch geringe Chancen auf einen Vorsteuerabzug.

Die Klägerin ist eine geschäftsführende Komplementär-GmbH. Sie hatte gegen eine Haftungsvergütung steuerpflichtige Leistungen der Geschäftsführung und die Haftungsübernahme für eine KG erbracht und war damit umsatzsteuerlich Unternehmerin. Im Jahr 2015 erwarb die GmbH zwei Luxusfahrzeuge zu Bruttopreisen von 380.000 € sowie 150.000 € und machte den Vorsteuerabzug geltend. Die Fahrzeuge waren verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt worden. Der BFH hat den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten versagt. Bei einem gelegentlichen Pkw-Kauf und einer andersartigen Haupttätigkeit kann ein Unternehmer die Vorsteuer nur dann abziehen, wenn damit

  • entweder eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird oder
  • die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Beides traf hier nicht zu. Die bloße Wiederverkaufsabsicht bei Anschaffung eines Pkw kann keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit begründen, weil damit kein unternehmerisches Verhalten zu Tage tritt. Die Einlagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs spricht vielmehr für dessen Behandlung als Sammlerstück. Autosammler sind im Regelfall keine Unternehmer. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Autohändlerin agiert hätte bzw. die Fahrzeuge unternehmerisch verwenden wollte, gab es nicht. Auch wurde die Haupttätigkeit durch den Fahrzeugkauf nicht erweitert, da der Kauf sich nicht von einem privaten Erwerb eines Vermögenswerts durch einen Sammler unterschieden hatte.

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