Übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers schlagen zu Buche
Wie hoch die Gewerbesteuer für ein Unternehmen ausfällt, richtet sich nach dem Gewerbeertrag. Dieser errechnet sich aus dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Kürzungen und zuzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen. Prozentual hinzuzurechnen sind – unter bestimmten Voraussetzungen – Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten, die ein Unternehmen für die Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Fahrzeuge) zahlt, wobei diese im Eigentum eines anderen stehen.
Hinweis: Diese Hinzurechnungsregel soll die Nutzer fremder Wirtschaftsgüter mit selbstnutzenden Eigentümern vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichstellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat untersucht, ob auch übernommene Wartungskosten des Leasingnehmers als Leasingrate hinzuzurechnen sind. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Leasing, die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen war. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sie als Leasingnehmerin diverse Leasingverträge über Kfz abgeschlossen. Nach den Verträgen war sie auch zur Übernahme von Wartungsgebühren verpflichtet. Das Finanzamt stufte diese Gebühren im Zuge einer Außenprüfung als Teil der Leasingraten ein und rechnete sie daher prozentual dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Unternehmen klagte gegen diese gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung, erhielt jedoch vom BFH eine Absage
Der BFH hat entschieden, dass der Begriff der Leasingraten wirtschaftlich verstanden werden muss. Wartungsgebühren müssen nach dem Zivilrecht grundsätzlich vom Leasinggeber getragen werden, weil er die Leasingsache während der Mietzeit in einem geeigneten Zustand erhalten muss. Er darf die Kosten aber – wie im Urteilsfall geschehen – auf den Leasingnehmer abwälzen. Anders als die Kläger meinten, beschränkt sich die Höhe der Leasingrate im Ergebnis nicht auf die eigentliche Annuität und die Verwaltungskosten. Auch die Wartungsgebühren werden erfasst, weil sie gesehen einen Teil des Entgelts darstellen, das der Leasingnehmer für den Gebrauch entrichtet.