Homeoffice-Pauschale ist auf 6 € pro Arbeitstag gestiegen
Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Steuergesetzgeber im Jahr 2020 erstmals eine HomeofficePauschale für Erwerbstätige eingeführt, die tageweise zu Hause arbeiten und dort nicht über ein absetzbares separates häusliches Arbeitszimmer verfügen. Für jeden Kalendertag, an dem sie ihre berufliche Tätigkeit in der privaten Wohnung ausübten (z.B. in einer Arbeitsecke), konnten sie pauschal 5 € als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Pro Jahr waren bis zu 600 € abzugsfähig, so dass nur maximal 120 Tage im Homeoffice pro Jahr steuerlich gefördert wurden. Diese Regelung galt für die Jahre 2020 bis 2022. Der Steuergesetzgeber hat diese Abzugsmöglichkeit verbessert. Ab 2023 sind 6 € pro Arbeitstag und maximal 1.260 € pro Jahr abziehbar. Somit wird die Arbeit im Homeoffice nun an bis zu 210 Tagen pro Jahr steuerlich gefördert.
Hinweis: Ausgaben für Arbeitsmittel sind nicht mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten, sondern können zusätzlich zur Pauschale angesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung (z.B. Schreibtisch) auch beruflich veranlasste Telekommunikations- und Internetgebühren.
Für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale angesetzt wird, können Erwerbstätige keine Fahrtkosten (z.B. die Entfernungspauschale oder Reisekosten) geltend machen. Die Pauschale kann zudem nur angewandt werden, wenn der gesamte Arbeitstag zu Hause verbracht wird. Wer vormittags von zu Hause aus arbeitet und nachmittags einen Termin am Standort des Arbeitgebers wahrnimmt, kann die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag also nicht ansetzen. In diesem Fall lässt sich aber zumindest die Entfernungspauschale für die einfache Wegstrecke absetzen.
Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern nur dann steuermindernd aus, wenn diese (zusammen mit weiteren Werbungskosten) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt. Dieser wurde ab 2023 auf 1.230 € pro Jahr angehoben. Die HomeofficePauschale sorgt also nur dann für eine Steuerersparnis, wenn im selben Jahr noch andere Werbungskosten angefallen sind.