Mitgliedsbeiträge sind bei Freizeitgestaltung keine Sonderausgaben
Spenden und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Mitgliedsbeiträge dürfen allerdings nicht abgesetzt werden, sofern sie an Sportvereine oder an Vereine gezahlt werden, die eine kulturelle Betätigung in erster Linie zwecks Freizeitgestaltung anbieten. Spenden an solche Vereine sind dagegen trotzdem steuerlich abziehbar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass nach diesen Rechtsgrundsätzen auch Mitgliedsbeiträge an ein Blasorchester vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden müssen. Im Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhielt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Verein dürfe für Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen. Das Finanzgericht gab der Klage des Vereins statt. Es hielt die gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die (musikalische) Erziehung und Ausbildung Jugendlicher förderte.
Der BFH ist demgegenüber der Ansicht des Finanzamts gefolgt und hat das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Sonderregelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nach Ansicht des BFH nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Das Gleiche folgt aus der Entstehungsgeschichte der Regelung sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der Verein neben der Freizeitbetätigung noch andere Zwecke förderte.