Mehrstufiger Konzern: Wer ist herrschendes Unternehmen und wer abhängige Gesellschaft?

Mehrstufiger Konzern: Wer ist herrschendes Unternehmen und wer abhängige Gesellschaft?

Wenn Konzerne umstrukturiert werden, kann über die Konzernklausel ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine diesbezüglich bestehende offene Rechtsfrage geklärt.

Die Klägerin war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war eine GmbH, deren Anteile durch eine AG gehalten wurden. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 %. Die grundbesitzende Gesellschaft wurde 2011 auf die Klägerin verschmolzen, wodurch die Grundstücke der Gesellschaft auf die Klägerin übergingen. Das Finanzamt gewährte dafür die Steuerbegünstigung der Konzernklausel. Im Jahr 2013 veräußerte die AG mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen Dritten. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen seien, und erließ einen entsprechend geänderten Bescheid. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Der durch die Verschmelzung bewirkte Übergang des Eigentums an dem Grundstück unterliege zwar der Grunderwerbsteuer, dieser Erwerb sei aber nach den Regelungen der Konzernklausel von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift wird die Grunderwerbsteuer für steuerbare Umwandlungsvorgänge unter anderem nicht erhoben, wenn an dem Vorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass eine Beteiligung von 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwandlungsvorgang bestanden hat bzw. weiter besteht. Die Vor- und Nachbehaltensfrist muss aber nur eingehalten werden, wenn sie aus rechtlichen Gründen auch eingehalten werden kann.

Hinweis: Wer in einem mehrstufigen Konzern als herrschendes Unternehmen und wer als abhängige Gesellschaft anzusehen ist, richtet sich laut BFH allein nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang, für den die Steuer nach der Konzernklausel nicht erhoben werden soll. Wird zum Beispiel in einem dreistufigen Konzern mit Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft die Enkelgesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen, ist die Tochtergesellschaft bei diesem Umwandlungsvorgang das herrschende Unternehmen und die Enkelgesellschaft die abhängige Gesellschaft. Nur in diesem Verhältnis muss die Beteiligung von 95 % vor dem Umwandlungsvorgang bestehen. Die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ist dafür unerheblich.

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