Entgelt für Werbung auf dem Arbeitnehmer-Pkw führt zu Arbeitslohn
Auch Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer möglichst viel „Netto“ von ihrem Bruttolohn herausbekommen und die einbehaltenen Sozialabgaben und Steuern möglichst gering ausfallen. Um die Abzugsbeträge (vor allem die Lohnsteuer) zu mindern, wird häufig versucht, steuerfreie Lohnbestandteile in das Entlohnungsmodell einzubauen (z.B. Kita-Zuschüsse, Leistungen zur Gesundheitsförderung oder Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Handys und PCs zur privaten Nutzung). Eine weitere Strategie besteht darin, zwischen den Arbeitsparteien eine Sonderrechtsbeziehung (z.B. ein Mietverhältnis) aufzubauen. Dadurch sollen die auf dieser Grundlage erfolgenden (Miet-)Zahlungen dem Lohnsteuerabzug entzogen und gegebenenfalls geltende Freibeträge ausgeschöpft werden.
Einen solchen Versuch hat auch ein mittelständisches Unternehmen unternommen. Es hatte seinen Mitarbeitern ein Entgelt dafür gezahlt, dass sie an ihrem privaten Pkw einen Kennzeichenhalter mit Werbung des Arbeitgebers anbrachten. Diesen Zahlungen lag ein „Mietvertrag Werbefläche“ zugrunde, der auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet war und von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden konnte. Die Mitarbeiter erhielten für ihre „Werbeleistungen“ ein jährliches Entgelt in Höhe von 255 €. Der Arbeitgeber behandelte die Zahlung als sonstige Einkünfte und behielt keine Lohnsteuer ein. Da für sonstige Einkünfte ein Freibetrag von 256 € pro Jahr gilt, hätten die Arbeitnehmer die Zahlungen auch später nicht in ihrer Einkommensteuererklärung versteuern müssen, so dass sich ein maximaler Steuerspareffekt eingestellt hätte.
Das Finanzamt stufte die Zahlungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung jedoch als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und nahm den Arbeitgeber für nicht entrichtete Lohnsteuer in Haftung. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Zahlungen nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet worden seien, sondern aufgrund einer separaten „Werbebeziehung“.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Lohnsteuernachforderung jedoch als rechtmäßig eingestuft und entschieden, dass das bezogene Entgelt steuerpflichtiger Arbeitslohn war. Zwar führt nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zwangsläufig zu Arbeitslohn, so dass Arbeitsparteien neben dem Arbeitsvertrag auch weitere eigenständige Verträge abschließen können. Kommt diesen Verträgen aber kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich laut BFH insoweit nur um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln. Bei den Werbemietverträgen fehlte es an einem eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt. Denn die Laufzeit der Verträge war an die Arbeitsverträge geknüpft. Zudem war für die Bemessung des Entgelts ersichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern die Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte.
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