Internethandel: eBay-Händler mit Hunderten von Auktionen ist unternehmerisch tätig

eBay-Händler mit Hunderten von Auktionen ist unternehmerisch tätig

Viele Privatpersonen verkaufen gelegentlich Waren des eigenen persönlichen Gebrauchs auf Onlinemarktplätzen wie eBay. Sie bewegen sich damit meist noch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, für die sich das Finanzamt in der Regel nicht interessiert. Wenn zwischen Kauf und Verkauf der jeweiligen Ware weniger als zwölf Monate liegen, können aber auch Gewinne in dieser privaten Sphäre steuerpflichtig sein. Denn in diesem Fall kann ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, für den allerdings eine Freigrenze von 600 € pro Jahr gilt.

Sofern ein Anbieter seine Verkaufsaktivitäten nachhaltig und selbständig betreibt und dabei mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist er als Gewerbetreibender einzustufen. Somit treffen ihn diverse (steuer-)rechtliche Pflichten und er muss sein Gewerbe anmelden. Seine Gewinne unterliegen dann der Einkommen-, Umsatz- und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Für eine gewerbliche Prägung der Verkaufstätigkeit spricht es zum Beispiel auch, wenn der Anbieter im Internet mit einem Logo oder einem speziellen Design auftritt oder gleiche Produkte mehrfach anbietet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Verkäufer mit jährlich mehreren Hundert Auktionen auf eBay umsatzsteuerrechtlich eine steuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit ausübt. Im Streitfall hatte die Klägerin bei Haushaltsauflösungen verschiedene Gegenstände erworben und über einen Zeitraum von fünf Jahren auf eBay versteigert. Aus insgesamt 3.000 Versteigerungen hatte sie Einnahmen in Höhe von ca. 380.000 € erzielt.

Nach Ansicht des BFH unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer, weil die Klägerin aufgrund der Vielzahl der Verkäufe nachhaltig tätig war. Der Umfang ihrer Verkaufstätigkeit hatte zudem eine Betriebsorganisation erfordert. So hatte sie beispielsweise Verpackungsmaterial kaufen, Waren verpacken, Porto zahlen und digitale Bilder der angebotenen Gegenstände anfertigen müssen. Im Ergebnis lag also eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit vor, die umsatzsteuerlich erfasst werden musste.

Der BFH hat die Sache gleichwohl an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch zu klären war, ob die Klägerin die „Differenzbesteuerung“ anwenden kann. In diesem Fall würde sich der umsatzsteuerpflichtige Umsatz nicht nach dem erzielten Verkaufspreis bemessen, sondern nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen der Differenzbesteuerung laut BFH nicht zwingend entgegen, so dass in diesem Fall auch eine Schätzung in Betracht gezogen werden muss. Käme die Differenzbesteuerung zur Anwendung, würde sich die Steuerschuld der Klägerin erheblich mindern.

Hinweis: Internetverkäufer sollten nicht darauf vertrauen, dass ihre Verkaufsaktivitäten im Netz wegen eines anonymen Nutzerkontos unentdeckt bleiben, denn die Finanzämter dürfen sich die benötigten Anbieterinformationen mittlerweile von den Betreibern der Internetplattformen beschaffen.

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