Gastronomie: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis 31.12.2023 verlängert

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bis 31.12.2023 verlängert

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023. Diese Fristverlängerung geht auf das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen zurück. Das Bundesfinanzministerium hat zu dieser steuerlichen Erleichterung Stellung genommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert.

inisterium beschlossen, die Frist zur Abgabe der Erklärungen von Ende Oktober 2022 auf Ende Januar 2023 zu verlängern.

Hinweis: Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Getränke sind von dieser Regelung ausgenommen.

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