Vermögensverwaltung: Verluste aus Photovoltaikbetrieb führen zu gewerblicher Abfärbung

Verluste aus Photovoltaikbetrieb führen zu gewerblicher Abfärbung

Freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften stuft das Finanzamt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb ein, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen („Abfärbung“). Infolge dieser Einordnung fällt häufig Gewerbesteuer an.

Hinweis: Nach einer gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahr 2019 werden die Einkünfte der Personengesellschaft auch dann insgesamt gewerblich „eingefärbt“, wenn die originär gewerblichen Einkünfte negativ sind. Mit dieser rückwirkenden Regelung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2018 außer Kraft gesetzt, nach der Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führten.

Zu berücksichtigen ist aber eine vom BFH entwickelte Bagatellgrenze: Die originär gewerbliche Tätigkeit einer ansonsten freiberuflich tätigen Personengesellschaft führt danach nicht zur gewerblichen Umqualifizierung einer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse

  • 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und
  • zugleich einen Höchstbetrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze)

nicht übersteigen. Jetzt hat der BFH zur Abfärbung von Verlusten entschieden: Auch die Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR sind in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren, wenn die GbR originär gewerbliche Verluste oberhalb der Bagatellgrenzen erzielt. Im Streitfall hatte eine vermögensverwaltende GbR auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage betrieben, aus der sie gewerbliche Verluste erwirtschaftete. Die GbR erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie (isoliert davon) gewerbliche Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (die oberhalb der Bagatellgrenzen lagen). Das Finanzamt ging demgegenüber davon aus, dass die GbR ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Sie sei mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen, die auf die vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe.

Der BFH hat diese Einschätzung bestätigt, weil auch originär gewerbliche Verluste nach der gesetzlichen Neuregelung zu einer Abfärbung führen. Die rückwirkende Geltung des Gesetzes hat der BFH als verfassungsgemäß beurteilt. Die von der Rechtsprechung geschaffenen und von der Finanzverwaltung akzeptierten Bagatellgrenzen sind auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten. Im Streitfall hatten die gewerblichen Verluste die Bagatellgrenzen überschritten, so dass eine gewerbliche Abfärbung unvermeidlich war.

Hinweis: Eine gewerbliche Abfärbung kann in der Praxis von vornherein durch gesellschaftsrechtliche Ausweichgestaltungen vermieden werden. Die gewerbliche Tätigkeit kann zum Beispiel auf einen Gesellschafter ausgelagert werden, der die Tätigkeit dann auf eigene Rechnung ausübt, oder es wird eine zivilrechtlich selbständige gewerbliche Personengesellschaft errichtet. Da diese Gestaltungen sorgfältig geplant sein sollten, ist steuerfachkundiger Rat hierbei unverzichtbar.

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