Outplacement-Leistungen berechtigen zum Vorsteuerabzug
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Frage beantwortet, ob der Arbeitgeber die von einem Outplacement-Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Im Streitfall wollte ein Unternehmen seinen Personalaufwand – und damit die Belegschaft – reduzieren. Die Mitarbeiter waren aber zum großen Teil aufgrund von Tarifverträgen unkündbar und unbefristet beschäftigt. Daher war der Personalabbau nur auf freiwilliger Basis und mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter möglich. Das Unternehmen beauftragte daraufhin ein Outplacement-Unternehmen, um einen freiwilligen Wechsel der Mitarbeiter anzuregen und sie hinsichtlich einer Neuorientierung zu betreuen, zu beraten und zu unterstützen. Die Beratung beinhaltete eine Standortanalyse der Mitarbeiter, Bewerbungstrainings, eine Perspektiv- und Motivationsberatung sowie Vermittlungstätigkeiten. Das Finanzamt versagte dem Unternehmen den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Outplacement-Leistungen. Es vertrat den Standpunkt, dass nicht das Unternehmensinteresse im Vordergrund gestanden hatte, sondern das Eigeninteresse der Mitarbeiter an einer Beratung.
Der BFH hat den Vorsteuerabzug jedoch zugelassen. Das Interesse des Unternehmens an einem Personalabbau habe das Interesse der unkündbaren und unbefristeten Beschäftigten an einem neuen Arbeitsplatz überwogen. Den Beschäftigten sei durch die Outplacement-Beratung ein ursprünglich nicht gewünschter Vorteil aus unternehmerischen Gründen „aufgedrängt“ worden.