Inflationsausgleichsprämie ist seit dem 26.10.2022 steuerfrei zahlbar
Im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutsame Steuerbefreiung „versteckt“. Danach kann eine vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Inflationsausgleichsprämie bis zu insgesamt 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Gehaltsumwandlungen zugunsten der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sind demgegenüber nicht begünstigt.
Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt für zusätzliche Zahlungen, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Damit kann die Steuer- und Beitragsfreiheit auch für entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden. Begünstigt sind nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge.
Hinweis: Die Steuerbefreiung greift unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Zahlungen freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertraglicher Grundlage leistet. Sie gilt für alle Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und damit auch für pauschal besteuerte Aushilfskräfte.