Entlastung: Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen temporär gesenkt

Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen temporär gesenkt

Befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 hat der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für Gasund Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Änderung geht auf das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zurück. Anders als der Name vermuten lässt, umfasst das Gesetz auch die Lieferung von Fernwärme. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Anwendung dieses Gesetzes geäußert.

Von der Ermäßigung ausgeschlossen sind Gaslieferungen durch Tanklastwagen, wenn diese nicht zur Wärmeerzeugung verwendet werden, Lieferungen von Gas in Flaschen bzw. Kartuschen und weitere Lieferungen, die nicht über das Erdgasoder Fernwärmenetz erfolgen.

Für die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, ist im Grundsatz das Ende des Ablesezeitraums maßgeblich. Enden die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 01.10.2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterwerfen. Daraus ergibt sich für einen jährlichen Ablesezeitraum vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2022, dass der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist; für einen jährlichen Ablesezeitraum vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2022 gilt der ermäßigte Steuersatz.

Für laufende Ablesezeiträume müssten die Anbieter von Gas und Wärme die Abschlagsrechnungen, die nach dem 30.09.2022 und vor dem 01.04.2024 erstellt werden, auf den ermäßigten Steuersatz anpassen.

Das BMF hat einige Vereinfachungsregeln erlassen. So wird es nicht beanstandet, wenn die Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes erst im Rahmen der Schlussrechnung vorgenommen wird und die Abschlagsrechnungen weiterhin mit dem Regelsteuersatz erstellt werden.

Hinweis: Die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen soll die gestiegenen Energiepreise abmildern.

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