Aufteilungsschlüssel: Neues zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Neues zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Welcher Aufteilungsschlüssel ist bei der Vorsteueraufteilung für gemischt genutzte Gebäude anzuwenden? Wann ist der Flächenschlüssel anzuwenden und wann der objektbezogene Umsatzschlüssel? Oder spielen die Nutzungszeiten eine Rolle? Zu diesen Fragen hat sich das Bundesfinanzministerium geäußert und dabei mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt.

Unternehmer können die für ihr Unternehmen gelieferten Gegenstände sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwenden. Die Vorsteuerbeträge sind dann in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen. Die Aufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. In Betracht kommen bei gemischt genutzten Gebäuden ein Flächen-, ein Umsatz- oder ein Nutzungszeitenschlüssel. Der Gesetzgeber lässt im Einzelfall auch andere Aufteilungsschlüssel zu, sofern sie sachgerecht sind. Wenn mehrere Verteilungsschlüssel ein präzises Ergebnis liefern, darf der Unternehmer entscheiden, welchen Verteilungsschlüssel er anwendet.

Die Vorsteueraufteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes (objektbezogener Flächenschlüssel), da dies nach Auffassung der Finanzverwaltung die wirtschaftlich präzisere Aufteilungsmethode gegenüber dem Gesamtumsatzschlüssel darstellt.

Laut BFH ist eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur dann zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Ihm zufolge sind die Vorsteuerbeträge jedoch nicht nach dem Flächenschlüssel aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten erhebliche Unterschiede aufweist. Die Finanzverwaltung nennt unter Berufung auf den BFH einige Beispiele für die unterschiedliche Ausstattung von Räumen (z.B. ein Raum ist luxuriös, die anderen sind schlicht ausgebaut).

Bei erheblichen Abweichungen in der Geschosshöhe kann die Vorsteueraufteilung anstelle des Gesamtumsatzschlüssels nach dem umbauten Raum erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufteilung in diesen Fällen eine präzisere wirtschaftliche Zurechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Davon ist auszugehen, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ansonsten ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung zu beurteilen sind.

Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Wir beraten Sie gerne zum optimalen Aufteilungsschlüssel.

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