Grunderwerbsteuer kann auch auf Erschließungskosten anfallen
Bei Immobilienkäufen muss in Deutschland Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Der Prozentsatz (zwischen 3,5 % und 6,5 %) variiert je nach Bundesland. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung, bei einem Grundstückskauf ist das der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Hinweis: Als Gegenleistung werden alle Leistungen des Erwerbers erfasst, die dieser für den Grundstückserwerb aufbringt. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist entscheidend, in welchem Zustand die Kaufvertragsparteien das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht haben.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte eine Immobiliengesellschaft ein Grundstück veräußert, das nach den vertraglichen Regelungen noch von ihr zu erschließen war. Die Erschließungskosten waren zwar im Kaufpreis enthalten, aber nicht gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt besteuerte den Gesamtkaufpreis, weil Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück im erschlossenen Zustand gewesen sei. Der BFH hat dies bestätigt. Haben die Vertragsparteien geregelt, dass ein vom Veräußerer noch zu erschließendes Grundstück verkauft wird, gehören die im Kaufpreis enthaltenen Erschließungsbeiträge zum Entgelt für den Grundstückserwerb. Das Gleiche gilt, wenn ein tatsächlich bereits erschlossenes Grundstück veräußert wird.