Außergewöhnliche Belastungen: Für das eigene Kind aufgewendete Strafprozesskosten nicht absetzbar

Für das eigene Kind aufgewendete Strafprozesskosten nicht absetzbar

Steuerzahler dürfen Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie ohne die Prozessführung Gefahr liefen,

  • ihre Existenzgrundlage zu verlieren und
  • ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Da diese Fälle sehr selten sind, führt diese gesetzliche Regelung in der Praxis häufig zu einem Abzugsverbot.

Hinweis: Die Regelung gilt nicht nur für Zivilprozesse, sondern auch für Verfahren vor den Straf-, Verwaltungs- und Finanzgerichten. Erfasst werden alle Kosten, die unmittelbar mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängen, also insbesondere Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Reisekosten und Parteiauslagen. Nicht unter das Abzugsverbot fallen nur Prozesskosten, die wegen eines beruflichen bzw. betrieblichen Bezugs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt das Abzugsverbot auch für Prozesskosten, die für die Führung eines Rechtsstreits eines Dritten getragen wurden. Im Streitfall hatten Eltern geklagt, deren Sohn einem Strafprozess ausgesetzt war. Die Eltern hatten die Prozesskosten von 9.520 € übernommen und wollten diese als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung abziehen.

Der BFH hat dies jedoch abgelehnt, weil das Abzugsverbot auch für Kosten Dritter gilt. Das Gesetz differenziert nicht zwischen eigenen Prozesskosten und Kosten Dritter. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kostentragung für Dritte von der Anwendung des Abzugsverbots ausgeschlossen ist.

Hinweis: Nach Ansicht des BFH war der Ausnahmefall der Existenzgefährdung im vorliegenden Fall weder bei den Eltern noch bei ihrem Sohn gegeben.

Average rating:  
 0 reviews