Ausländische Kapitalgesellschaft: Wann fließt einem beherrschenden Gesellschafter ein Gewinnanteil zu?

Wann fließt einem beherrschenden Gesellschafter ein Gewinnanteil zu?

Einnahmen sind nach dem Zuflussprinzip in derRegel in dem Veranlagungszeitraum zu versteuern, in dem sie bar ausgezahlt oder dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Bei Ausschüttungen an beherrschende Gesellschafter gelten jedoch andere Regeln, denn sie haben es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge ihrer Gesellschaft auszahlen zu lassen. Bei ihnen gilt eine Ausschüttung regelmäßig bereits bei Beschlussfassung über die Gewinnverwendung als zugeflossen und nicht erst bei Geldeingang auf dem eigenen Konto.

Hinweis: Dieser vorgezogene Zuflusszeitpunkt wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Gewinnauszahlungsanspruch des beherrschenden Gesellschafters eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich die Gesellschaft als zahlungsfähig erweist.

Diese Grundsätze zum Zuflusszeitpunkt bei beherrschenden Gesellschaftern gelten auch für in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige beherrschende Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. In Inlands- und Auslandsfällen ist unverzichtbare Bedingung für den Zufluss von Gewinnausschüttungen aber, dass der Gesellschafter wirtschaftlich über die zur Ausschüttung anstehenden Gewinnanteile verfügen kann. Also dürfen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe bestehen, die eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gewinnanteile „vereiteln“.

Hieraus folgt nach Ansicht des BFH bei sofort fälligen Gewinnauszahlungsansprüchen aufgrund eines ausländischen Gewinnverwendungsbeschlusses: Das Finanzamt kann nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Gesellschafter unmittelbar die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gelder erlangt hat. Vielmehr muss geprüft werden, ob nach den Gegebenheiten des ausländischen Rechts die Verfügungsmacht des Gesellschafters über den Ausschüttungsbetrag möglicherweise ausgeschlossen ist. Soweit solche rechtlichen Regelungen die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Gesellschafter hemmen, darf das deutsche Finanzamt noch keinen Zufluss der Gelder annehmen.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen zum ausländischen Recht nachholen kann.

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