Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Flüchtlingsaufnahme
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für das erste Kind 4.008 € jährlich. Für das zweite und weitere Kinder wird ein Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € jährlich gewährt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, verringern sich diese Beträge um jeweils ein Zwölftel. Im Lohnsteuerabzugsverfahren erhalten Arbeitnehmer die Vergünstigung über die Steuerklasse II.
Alleinstehend sind Personen, die nicht die Voraussetzungen des für Ehegatten geltenden Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person in einer gemeinsamen Wohnung bilden. Eine solche Haushaltsgemeinschaft ist unschädlich, wenn Alleinstehenden für die haushaltszugehörige volljährige Person ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.
Die Aufnahme und Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in deren Haushalt führt im Jahr 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft und daher auch nicht zum Verlust der Steuerklasse II. Dies hat die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen entschieden. Alleinerziehenden Flüchtlingen aus der Ukraine, die in einem Haushalt in Deutschland untergebracht werden, wird hingegen der Entlastungsbetrag nicht gewährt, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden.