Handwerkerleistungen: Kein Steuerbonus bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos

Kein Steuerbonus bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos

Wenn Steuerzahler einen Handwerker in ihrem Privathaushalt beauftragen, können sie die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 1.200 € pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abziehen. Voraussetzung für die Gewährung des Steuerbonus ist, dass der Steuerzahler für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.

GmbH-Gesellschafter sollten in diesem Zusammenhang unbedingt ein neues Urteil beachten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Handwerkerlöhne nicht absetzbar sind, wenn die Rechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos beglichen wurde. Im Streitfall hatte der Gesellschafter einer Dachdecker-GmbH seine Firma mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem privaten Wohnhaus beauftragt. Die ihm hierfür gestellte Rechnung hatte er im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto begleichen lassen.

Hinweis: Bei GmbH-Geschäftsführern kommt es oft vor, dass sie für die GmbH Geld auslegen oder umgekehrt die GmbH Zahlungen für die Geschäftsführer leistet, die privater Natur sind. Diese Vorgänge werden klassischerweise auf einem Gesellschafterverrechnungskonto erfasst und gegengerechnet.

Der BFH hat den Zahlungsweg über das Gesellschafterverrechnungskonto nicht anerkannt und dem Gesellschafter der Dachdeckerfirma daher den Steuerbonus für Handwerkerleistungen versagt. Der Rechnungsbetrag müsse nach den gesetzlichen Vorgaben auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Ohne die Einbindung eines Kreditinstituts und somit ohne bankenmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs dürfe kein Steuerbonus für Handwerkerleistungen abgezogen werden. Die Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos bei der leistungserbringenden GmbH erfüllt also nicht die gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsweg

Hinweis: GmbH-Gesellschafter sollten darauf achten, dass sie auch die durch ihre eigene GmbH erbrachten Handwerkerleistungen über ihr Bankkonto abwickeln, so dass die bankenmäßige Dokumentation gewährleistet und der Handwerkerlohn steuerlich abziehbar ist.

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