Auslandsaufenthal: Wann der Kindergeldanspruch in Deutschland verlorengehen kann

Wann der Kindergeldanspruch in Deutschland verlorengehen kann

Sofern sich ein Kind länger im (außereuropäischen) Ausland aufhält, können die Familienkassen den Eltern für diese Zeiten den Kindergeldanspruch aberkennen. Eltern haben regelmäßig nur so lange Anspruch auf Kindergeld, wie ihr Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat hat.

Bei länger andauernden Auslandsaufenthalten eines Kindes ist von besonderer Bedeutung, ob für das Kind in Deutschland noch Räumlichkeiten zum Wohnen vorgehalten werden. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Kindergeldanspruch. Im Streitfall hatte der Vater während des Auslandsaufenthalts seiner Frau und seiner Kinder die große Familienwohnung aufgegeben und war in eine wesentlich kleinere Wohnung umgezogen. Sein Kind hatte sich mehr als ein Jahr zu Ausbildungszwecken außerhalb der EU und des EWR aufgehalten. Der BFH hat entschieden, dass das Kind in einem solchen Fall nur dann noch einen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, wenn

  • ihm in dieser Wohnung noch geeignete Räume zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen und
  • es diese auch objektiv jederzeit nutzen kann.

Darüber hinaus setzt die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes laut BFH voraus, dass die Wohnung auch tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird. Hierfür muss sich das Kind in der Regel zumindest in den ausbildungsfreien Zeiten hauptsächlich am Ort der Inlandswohnung aufgehalten haben.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, dass bei längeren Auslandsaufenthalten eines Kindes noch gewisse Verbindungen ins Inland aufrechterhalten werden müssen, um den Kindergeldanspruch in Deutschland zu bewahren. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die Inlandsaufenthalte zu protokollieren (z.B. über Reiseunterlagen wie etwa Flugtickets).

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