Werbungskostenabzug für Lohnsteuer auf eigenen Arbeitslohn
Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies auch insoweit, als die Haftung auf von der arbeitgebenden GmbH nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers selbst entfällt.
Insbesondere die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen dürfen zwar weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot greift jedoch laut BFH nicht ein, wenn die Haftung des Geschäftsführers auf von der vertretenen Gesellschaft einbehaltenen, aber nicht abgeführten eigenen Lohnsteuern des Geschäftsführers beruht. Die überzeugende Begründung des BFH: Aus Sicht des Geschäftsführers handelt es sich bei der Entrichtungsschuld der GmbH um eine fremde Steuerschuld, für deren Entrichtung er aus den von ihm als Geschäftsführer verwalteten Mitteln der GmbH zu sorgen hatte. Er hat mit der Haftungsschuld nicht dieselbe Abgabe wie die Lohnsteuer zu entrichten, sondern vielmehr im Wege der Haftung eine fremde Schuld – nämlich die Lohnsteuer-Entrichtungsschuld der GmbH – zu zahlen.