Privates Veräußerungsgeschäft: Wann Sie den Buchwert als Entnahmewert ansetzen müssen

Wann Sie den Buchwert als Entnahmewert ansetzen müssen Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, ist der erzielte Verkaufspreis als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Dabei werden die ursprünglichen Anschaffungsoder Herstellungskosten und die Veräußerungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen. Die Zehnjahresfrist ist auch zu beachten, wenn eine betriebliche Immobilie durch Entnahme in das Privatvermögen gelangt. Für die Ermittlung des Gewinns sind dann nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Überträgers heranzuziehen, sondern der bei der Überführung aus dem Betriebsvermögen angesetzte Entnahmewert. Welche – erheblichen – steuerlichen Auswirkungen ein solcher Wertansatz haben kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Streitfall hatte eine aus zwei Geschwistern bestehende Grundstücksgemeinschaft ein Grundstück binnen der Zehnjahresfrist veräußert. Dabei hatte der Vater der Geschwister das Grundstück zuvor aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen und im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen. Einen Entnahmegewinn hatte der Vater damals nicht versteuert. Die Kinder verkauften das Grundstück für 570.600 € und wollten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns einen Entnahmewert von 556.335 € vom Veräußerungspreis abziehen. Diesen Wert leiteten sie aus dem Wert des Nachbargrundstücks ab, das im zeitlichen Zusammenhang mit der damaligen Entnahme zu einem entsprechenden Preis verkauft worden war. Das Finanzamt brachte jedoch nur die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grundstücks (den Buchwert) von 11.582 € in Abzug, so dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von 559.018 € verblieb. 

Die Geschwister zogen gegen diesen Wertansatz bis vor den BFH, jedoch ohne Erfolg. Der BFH ist der Berechnung des Finanzamts gefolgt. Der Entnahmewert sei nur dann statt der Anschaffungsoder Herstellungskosten anzusetzen, wenn er damals durch den Entnehmer auch tatsächlich zugrunde gelegt worden sei. Das war hier aber nicht der Fall, da der Vater das Grundstück ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen hatte. Somit war der zum Zeitpunkt der Entnahme bestehende Buchwert (11.582 €) bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns maßgebend.

Hinweis: Nutzen Sie im Vorfeld unser Beratungsangebot zu den Risiken, die eine steuerlich nicht erfasste Entnahme birgt.

Average rating:  
 0 reviews