Geschäftsführerhaftung: Pauschalierte Lohnsteuer ist keine Unternehmenssteuer eigener Art

Pauschalierte Lohnsteuer ist keine Unternehmenssteuer eigener Art

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des GmbHGeschäftsführers. Das gilt auch bei nachträglicher Pauschalierung der Lohnsteuer.

Zahlungsschwierigkeiten einer GmbH ändern weder etwas an der Pflichtenstellung des GmbH-Geschäftsführers noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH aus. Möglicherweise reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus. Dann darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

Nach der früheren Rechtsprechung richteten sich die Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers im Fall der Lohnsteuerpauschalierung nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der durch den Nachforderungsbescheid festgesetzten pauschalen Lohnsteuer. Begründet wurde das damit, dass die pauschale Lohnsteuer eine „Unternehmenssteuer eigener Art“ sei. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich zugunsten des Fiskus aufgegeben.

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