Berufsausbildung: Kindergeldanspruch erlischt bei langfristiger Erkrankung

Kindergeldanspruch erlischt bei langfristiger Erkrankung

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie noch für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.

Kindergeld wird laut Bundesfinanzhof (BFH) aber nicht gewährt, wenn die Ausbildung wegen einer nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Kindes auf Eis liegt. Im Streitfall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Nach seinem Krankenhausaufenthalt hatte er verschiedene Rehamaßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgerich (FG) sprach der Mutter in erster Instanz einen Kindergeldanspruch für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu. Das FG ging davon aus, dass das Ausbildungsverhältnis fortbestanden hatte und der Wille belegt war, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen.

Der BFH ist dem nun entgegengetreten, hat die FG-Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Nach Ansicht des BFH befindet sich ein Kind nur dann in einer kindergeldrechtlich anzuerkennenden Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine lediglich vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung wegen einer Erkrankung gefährdet den Kindergeldanspruch zwar nicht. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen einer laufenden Ausbildung berücksichtigt werden.

Hinweis: Im zweiten Rechtsgang muss das FG prüfen, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartbar war. Falls zunächst eine schnellere Genesung möglich schien, könnte der Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum noch wegen eines fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Auch für die Monate, in denen die schnelle Genesung nicht (mehr) möglich schien, ist der Kindergeldanspruch aber noch nicht endgültig verloren: Hier ist zu prüfen, ob das Kindergeld der Mutter möglicherweise aufgrund einer Behinderung ihres Sohns zuerkannt werden kann.

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