Detailfragen: Sind Aufsichtsratsmitglieder Unternehmer oder nicht?

Sind Aufsichtsratsmitglieder Unternehmer oder nicht?

Wann ist die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch einzuordnen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2019 entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Denn das Aufsichtsratsmitglied trage bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko und handle somit nicht selbständig. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) setzte die BFH-Rechtsprechung 2021 um. Danach ist ein Aufsichtsratsmitglied, dessen Vergütung aus festen und variablen Bestandteilen besteht, grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile mindestens 10 % der gesamten Vergütung (einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen) betragen.

Die im letzten Jahr getroffenen Regelungen und Anweisungen gelten auch weiterhin. Allerdings wurden in der Zwischenzeit einige Detailfragen an das BMF herangetragen, die es kürzlich beantwortet hat. Insbesondere die Vorgaben zu gemischten Aufsichtsratsvergütungen wurden präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend geändert.

Hinweis: Die Neuregelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wurden jedoch Nichtbeanstandungsregelungen getroffen. Wir beraten Sie gerne zur umsatzsteuerlichen Komponente Ihrer Vergütungsstruktur.

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