Finanzämter setzen einen Schlusspunkt unter Erschließungskosten
Der Steuerbonus für haushaltsnahe Handwerkerleistungen erfasst ausdrücklich nur Leistungen, die in einem Haushalt erbracht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2020 entschieden, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Privathaushalt steht. Schon im Jahr 2018 hatte der BFH den Steuerbonus auch für Kosten verwehrt, die bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes angefallen waren. Aufgrund dieser beiden Musterverfahren legten viele Steuerzahler Einspruch gegen ihre eigene Steuerfestsetzung ein, um ein Ruhen ihres eigenen Verfahrens zu erreichen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind die in den Musterverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt. Daher wurden die Finanzämter nun angewiesen, Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Abziehbarkeit der von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen zurückzuweisen.