Kosten für Statiker sind steuerlich nicht abziehbar
Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann 20 % der anfallenden Arbeitslöhne, maximal 1.200 € pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung nicht für die Leistung eines Statikers gewährt werden kann. Das gilt auch dann, wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war. Statiker sind laut BFH grundsätzlich nicht handwerklich tätig, sondern erbringen Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Im Streitfall hatte ein Ehepaar das Dach seines Einfamilienhauses sanieren lassen (Austausch maroder Holzstützen durch Stahlstützen) und hierfür im Vorfeld eine statische Berechnung bei einem Statiker in Auftrag gegeben.