Abgeltungsteuersatz bei Darlehen an eine Personengesellschaft?
Während der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge nur 25 % beträgt, liegt der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Einkommen bei bis zu 45 %. Der 25%ige Abgeltungsteuersatz ist bei Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen ausgeschlossen, sofern der Darlehensnehmer die Zinsen bei seinen inländischen Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann. Was „einander nahestehende Personen“ im Sinne dieser Ausschlussregelung sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Im Streitfall hatten Eheleute ein Darlehen an eine KG ausgegeben und wollten die hieraus erzielten Zinseinkünfte mit 25 % versteuern. Die Besonderheit: Die Eheleute waren bei Darlehenshingabe an der KG beteiligt, bei Zufluss der Zinsen dagegen nicht mehr, da sie ihre Anteile auf eine Familienstiftung übertragen hatten. Das Finanzamt nahm ein Näheverhältnis zwischen Gläubiger (die Eheleute) und Schuldner (die KG) an und besteuerte die Zinseinkünfte mit dem regulären tariflichen Steuersatz.
Der BFH hat dem Ehepaar jedoch eine Versteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz zugestanden und entschieden, dass kein hinreichendes Näheverhältnis bestand. Ein solches ist unter anderem anzunehmen, wenn eine der beteiligten Personen beherrschenden Einfluss auf die andere Person ausüben kann bzw. ein solcher Einfluss von außen auf beide Personen einwirkt. Ein Gesellschafter kann bei einer Personengesellschaft nur dann beherrschenden Einfluss ausüben, wenn für Gesellschafterbeschlüsse ein Stimmrechtsverhältnis vereinbart ist, das es ihm ermöglicht, seine Mitgesellschafter zu überstimmen. Daneben kann auch eine „faktische Beherrschung“ dergestalt genügen, dass ein Gesellschafter faktisch entsprechenden Druck auf andere Gesellschafter ausüben kann, damit sie sich seinem Willen unterordnen.
Aufgrund der Gesellschafterstellung war hier kein solches Beherrschungsverhältnis gegeben, da die Eheleute bei Zufluss der Zinsen nicht mehr an der KG beteiligt waren. Sie hatten ihre Anteile zwar auf eine Familienstiftung übertragen, auch das führte laut BFH aber nicht zu einer mittelbaren Beherrschung. Die Stiftung war zwar alleinige Kommanditistin der KG und hatte selbst beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft. Weder der Ehemann noch die Ehefrau waren jedoch für sich betrachtet in der Lage, die KG über die Stiftung mittelbar zu beherrschen. Der Stiftungsvorstand war mit drei Mitgliedern besetzt, so dass ein Ehepartner keine Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands ohne die Mitwirkung eines anderen Vorstandsmitglieds herbeiführen konnte.