Vorsorgeaufwendungen: Wann ist von einer Beitragserstattung auszugehen?

Wann ist von einer Beitragserstattung auszugehen?

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur steuerlichen Behandlung von Beitragserstattungen geäußert, die beim Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen zu beachten sind. Die Aussagen im Überblick:

• Beitragserstattungen sind unter anderem auch Prämienzahlungen und Bonusleistungen, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellen.

• Die GKV erstattet bzw. bonifiziert im Rahmen eines Bonusprogramms die Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z.B. eine Osteopathiebehandlung). Das Gleiche gilt auch für Maßnahmen, die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z.B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden. Hierbei handelt es sich um eine nichtsteuerbare Leistung der Krankenkasse, also nicht um eine Beitragserstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge müssen daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus gemindert werden.

• Eine Beitragserstattung liegt vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z.B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten), oder wenn der Bonus für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird (z.B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht).

• Bonuszahlungen gehören bis zu 150 € pro versicherte Person zu den Leistungen der GKV. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragserstattung vor. Diese Vereinfachungsregelung gilt befristet für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen. 

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