Rücklage: Wann sind Gewinne bei gespaltener Gewinnverwendung anzusetzen?

Wann sind Gewinne bei gespaltener Gewinnverwendung anzusetzen?

Gesellschafter einer GmbH können im Rahmen der Gewinnverwendung beschließen, dass nur die Gewinnanteile bestimmter Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Anteile anderer Gesellschafter am Gewinn werden dagegen in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt. Dieser Fall einer gespalteten Gewinnverwendung hat den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Fraglich war im Streitfall, ob ein Gewinn bereits bei Einstellung in die gesellschafterbezogene Rücklage steuerlich zugeflossen ist, so dass er als Kapitalertrag versteuert werden muss.

Das Finanzamt hatte einen in die Rücklage eingestellten Gewinn eines beherrschenden Gesellschafters als Kapitalertrag besteuert; dieser könne aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit über den Gewinn verfügen. Der BFH hat einen Steuerzugriff jedoch abgelehnt. Er hat entschieden, dass durch die Einstellung in die personenbezogene Gewinnrücklage noch keine Kapitaleinkünfte angefallen seien. 

Gespaltene Gewinnverwendungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, wenn sie – wie im Urteilsfall – nach der Satzung der GmbH möglich sind und die Gesellschafter wirksam einen entsprechenden Beschluss gefasst haben. Dieser Beschluss muss grundsätzlich auch steuerlich anerkannt werden. Unerheblich war nach Ansicht des BFH, dass der Kläger ein beherrschender Gesellschafter war. Ein konkreter, auszahlbarer Gewinnanspruch war in diesem Fall noch nicht entstanden. Der Anspruch entsteht vielmehr erst durch einen erneuten Gewinnverwendungsbeschluss, der die Ausschüttung des Gewinns vorsieht. Da ein solcher Beschluss noch nicht gefasst worden war, hatte der Kläger keine Forderung erlangt, die er aufgrund seiner beherrschenden Stellung jederzeit hätte realisieren können.

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