Vorsorge: Welche Besonderheiten sind bei Risikolebensversicherungen zu beachten?

Welche Besonderheiten sind bei Risikolebensversicherungen zu beachten?

Die Deutschen halten knapp 8 Mio. Verträge zu Risikolebensversicherungen in ihren Portfolios. Das geht aus Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hervor.

Eine Risikolebensversicherung soll die Hinterbliebenen im Todesfall finanziell absichern. Sie greift ausschließlich beim Ableben einer versicherten Person. Stirbt diese noch während der Laufzeit der Versicherung, zahlt das Versicherungsunternehmen eine vertraglich festgelegte Summe aus. Das Geld schützt die Hinterbliebenen dann vor den Folgen des Einkommensverlusts. Erlebt der Versicherte das Ende der Vertragslaufzeit, erlischt die Versicherung jedoch ohne Leistung. Die geleisteten Beiträge verfallen praktisch.

Beispiel: Oftmals soll ein darlehensfinanzierter Hausbau oder die Ausbildung der Kinder durch den Abschluss einer Risikolebensversicherung abgesichert werden.

Beiträge zu Risikolebensversicherungen können in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen angegeben werden. Allerdings gilt ein jährlicher Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen. Für Arbeitnehmer und Rentner beträgt dieser 1.900 € und für Selbständige 2.800 €. Da die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung vorrangig beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, bleibt oftmals kein Spielraum mehr für die Beiträge zur Risikolebensversicherung. Sollte dennoch ein Restbetrag absetzbar sein, konkurriert die Risikolebensversicherung möglicherweise noch mit einer privaten Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenzusatzversicherung, die ebenfalls nur im Rahmen des Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 03/22 Höchstbetrags absetzbar sind. 

Die im Todesfall ausgezahlte Versicherungssumme ist für die Erben grundsätzlich einkommensteuerfrei. Bei Überschreitung der entsprechenden Freibeträge kann aber Erbschaftsteuer anfallen. Die Freibeträge variieren, je nachdem in welchem Verhältnis der Verstorbene zur begünstigten Person stand. Sie betragen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 €, bei Kindern (auch Stief- und Adoptivkinder) 400.000 €. Bei Enkelkindern sind es in der Regel 200.000 € und bei den Eltern und Großeltern 100.000 €. Für alle anderen Personen liegt der Freibetrag bei nur 20.000 €, egal ob verwandt oder nicht.

Hinweis: Eine mögliche Erbschaftsteuer im Todesfall kann von vornherein ganz einfach durch „Überkreuzverträge“ umgangen werden. Dabei ist die versicherte Person nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer. Partner können sich so in zwei Verträgen gegenseitig versichern. Im Leistungsfall ist der Versicherungsnehmer der Begünstigte, so dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Zu beachten ist hierbei, dass tatsächlich der Versicherungsnehmer die Versicherungsbeiträge leistet.

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