Verdeckte Gewinnausschüttung: Zuwendung an nahestehende Person gilt nicht als Spende

Zuwendung an nahestehende Person gilt nicht als Spende

Wer Gutes tut, wird vom Finanzamt nicht immer belohnt. Diese Erfahrung mussten Eheleute machen, die sich der Kunst zugewandt hatten. Um der Allgemeinheit eine Wohltat zu erweisen, gründeten sie eine gemeinnützige Stiftung (deren alleinige Stifter sie waren). Die Stiftung sollte Kunstwerke pflegen und sie unter anderem als Dauerleihgabe städtischen Galerien und Museen überlassen. So sollte der Zweck einer Förderung von Kunst und Kultur erfüllt werden. Damit die Stiftung ihrer Aufgabe nachkommen konnte, spendeten die Eheleute ihrer Einrichtung zahlreiche wertvolle Kunstwerke. Diese Zuwendungen machten sie in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Spenden geltend. Beide Ehegatten waren zudem an einer (nicht gemeinnützigen) GmbH beteiligt, die wiederum selbst Eigentümerin von Kunstwerken war. Auf Veranlassung der Eheleute wurden der Stiftung auch die Kunstgegenstände der GmbH in Form von Spenden übereignet. Hierfür stellte die Stiftung entsprechende Spendenbelege aus, so dass die GmbH die Zuwendungen in ihrer Körperschaftsteuererklärung geltend machen konnte.

Ein Betriebsprüfer der GmbH beurteilte die Lage aber ganz anders: Diese Zuwendungen seien keine Spenden im herkömmlichen Sinne, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an das Ehepaar. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann eine vGA auch vorliegen, wenn der Vermögensvorteil nicht an die Gesellschafter selbst, sondern an diesen nahestehende (auch juristische) Personen geht. Dabei sei die Stiftung unzweifelhaft als nahestehende Person zu identifizieren. Eine vGA liegt hier vor, weil die Stiftung nur so ihren eigentlichen Zweck verfolgen konnte und nicht etwa nur geringe Geldbeträge – wie fremde Dritte sie auch spenden – zugewendet wurden.

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