Vereinfachte Herabsetzung noch bis Ende Juni 2022 möglich
Aufgrund der Corona-Pandemie können Steuerzahler die Herabsetzung ihrer Einkommensteuerund Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 in einem vereinfachten Verfahren erreichen. Neben dieser vom Bundesfinanzministerium getroffenen Regelung haben die obersten Finanzbehörden der Länder mittlerweile das Gleiche auch für die Gewerbesteuer geregelt:
Für Steuerzahler, die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, gilt Folgendes: Sie können bis zum 30.06.2022 – unter Darlegung ihrer jeweiligen Verhältnisse – Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Zuständig für diese Anträge sind die Finanzämter, die bei deren Prüfung keine strengen Anforderungen stellen sollen. Vor allem sollen sie einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil der Steuerzahler seine infolge der Corona-Pandemie erlittenen Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen kann.
Setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen antragsgemäß herab, ist die betreffende Gemeinde hieran gebunden. Sie darf bei der Berechnung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen dann also nicht eigene Wege gehen, sondern muss den herabgesetzten Messbetrag zugrunde legen.
Hinweis: Wollen Sie eine Stundung oder einen Erlass der Gewerbesteuer erreichen, müssen Sie sich im Regelfall direkt an Ihre Gemeinde wenden. Lediglich in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sind auch hierfür die Finanzämter zuständig.