Corona-Krise: Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen gelten bis Ende 2022

Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen gelten bis Ende 2022

Möglicherweise stellt die Corona-Krise auch Sie als Unternehmer vor große finanzielle Herausforderungen. Das Bundesfinanzministerium reagierte bereits mit steuerlichen Unterstützungsleistungen und hat nun in diesem Zusammenhang diverse befristete umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 verlängert.

• Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarfsmaterial und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z.B. Krankenhäuser und Arztpraxen), sieht die Finanzverwaltung von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ab.

• Umsatzsteuerbare Überlassungen von Arbeitnehmern, Sachmitteln und Räumen sind als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind. Eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung ist nicht erforderlich.

• Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der CoronaKrise begründet ist.

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