Überraschungsbesuch: Bargeldbranche muss mit Kassen-Nachschauen rechnen

Bargeldbranche muss mit Kassen-Nachschauen rechnen

Seit 2018 dürfen Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche Kassen-Nachschauen durchführen. Finanzbeamte dürfen in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Überprüft wird bei diesen Überraschungsbesuchen auch, ob im Kassensystem eine ordnungsgemäß zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eingesetzt wird. Die Prüfer beobachten die Bedienung der Kasse in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen häufig sogar vorab verdeckt und führen Testkäufe durch, um zu überprüfen, ob Belege korrekt ausgegeben werden.

Hinweis: Stößt der Prüfer im Rahmen der Kassen-Nachschau auf Unstimmigkeiten, kann er direkt und ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Betriebsprüfung übergehen, die dann zu einer Hinzuschätzung von Einnahmen und damit zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.

Unternehmen der Bargeldbranche sind häufig gut beraten, wenn sie die Abläufe einer KassenNachschau vorab mit ihrem Personal und ihrem steuerlichen Berater durchsprechen und sich gezielt auf solche Überraschungsbesuche des Finanzamts vorbereiten. So sollte unter anderem geklärt werden, wer Auskünfte erteilen bzw. Unterlagen herausgeben darf und wo die Bedienungsanleitungen der Kasse liegen. Darüber hinaus sollten Unternehmer, die noch nicht über eine aussagekräftige Verfahrensdokumentation verfügen, deren Erstellung schnellstens nachholen.

Hinweis: Bei dieser Dokumentation unterstützen wir Sie selbstverständlich. Falls Sie einer Kassen-Nachschau unterzogen werden, sollten Sie uns schnellstmöglich kontaktieren, damit die Nachschau von uns begleitet werden kann. Der Prüfer ist allerdings nicht verpflichtet, auf unser Eintreffen zu warten.

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