Erbschaftsteuerbefreiung erfordert keine „Blitzrenovierung“
Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie („Familienheim“) erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Immobilie eine Wohnfläche von maximal 200 qm hat und die Kinder sie zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Diese Bestimmung muss „unverzüglich“ und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Wie schnell Kinder eine Immobilie selbst nutzen müssen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Der Kläger war Alleinerbe seines 2013 verstorbenen Vaters. Er hatte eine von seinem Vater bis zu dessen Tod selbstbewohnte Doppelhaushälfte geerbt, die direkt neben seiner bereits selbstbewohnten Haushälfte lag. Der Sohn führte umfassende Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der geerbten Doppelhaushälfte aus, die sich aufgrund eines Feuchtigkeitsschadens über knapp drei Jahre hinzogen. Im Zuge dessen verband er beide Haushälften zu einer großen Wohneinheit, die er fortan selbst nutzte. Das Finanzgericht (FG) lehnte die Erbschaftsteuerbefreiung ab, weil keine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorgelegen habe. Der Sohn habe nicht alle denkbaren technischen Maßnahmen unternommen, um die geerbte Haushälfte schnell zu renovieren (z.B. durch Einsatz von Trocknungsgeräten).
Dem BFH waren die Maßstäbe des FG jedoch zu streng, so dass er dessen Urteil aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen hat. Für eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung muss es nach Ansicht des BFH bereits genügen, wenn der Erbe den Baufortschritt nach allgemeiner Verkehrsanschauung angemessen fördert. Er muss keinen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben, um den Baufortschritt zu beschleunigen, sondern nur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um unangemessene Bauverzögerungen auszuschließen.
Hinweis: Für die Steuerbefreiung muss erkennbar sein, dass der Erbe bei den Renovierungsarbeiten „am Ball“ bleibt. Zur Beweisvorsorge kann es sinnvoll sein, ein Bautagebuch zu führen. Daraus lässt sich später ableiten, wann welche Arbeiten ausgeführt wurden und wann ein stockender Baufortschritt (z.B. wegen Lieferengpässen oder Handwerkermangels) nicht selbst zu vertreten war.