Wann Kritik an Corona-Maßnahmen die Gemeinnützigkeit entfallen lässt
Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmit- telbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit. Die Gemeinnützigkeit setzt nach der Abgaben- ordnung voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sitt- lichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Kritik an staatlichen Corona-Maßnahmen die Gemeinnützigkeit ausschließt, wenn sie verschwörungstheoretische Ansätze aufweist.
Im Streitfall verfolgte ein eingetragener Verein nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Auf seiner Internetseite stellte er aber insbesondere die Effektivität von Masken zum Schutz vor Viren in Frage. Zudem veröffentlichte er dort zeit- weise ein Dokument, in dem er die Bundesregierung und die Landesregierungen aufforderte, sämtliche Corona-Maßnahmen sofort aufzuheben. Für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen forderte der Verein die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und wies auf das verfassungsrechtlich verankerte Recht zum Widerstand hin. Ein Vorstandsmitglied des Vereins sprach zudem über die mögliche Abhängigkeit der Politiker „von anderen Mächten“.
Der BFH hat entschieden, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Vereins aus- schließen. Bei einem eingetragenen Verein darf die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstig- ter Zwecke erforderlich ist.
Zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswe- sens gehört zwar auch die Information der Bevölkerung über Krankheiten. Diese Informatio- nen dürfen grundsätzlich auch dem widerspre- chen, was den Parlamenten oder Regierungen als Grundlage ihrer Entscheidungen dient. Der Hin- weis auf das Widerstandsrecht oder die Behaup- tung einer Abhängigkeit von Politikern „von an- deren Mächten“ hängen laut BFH aber nicht mit einer Information der Bevölkerung zum öffentli- chen Gesundheitswesen zusammen. Solche Äuße- rungen gingen über das hinaus, was zur gemein- nützigen Förderung dieses Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung ver- bunden sei.
Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit wegen der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens lehnte der BFH ebenfalls ab. Denn dafür muss sich eine Körperschaft um- fassend mit den demokratischen Grundprinzi- pien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies hatte der Verein jedoch nicht getan.