Staatsschuldenkrise: Dürfen Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen erhöht werden?

Dürfen Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen erhöht werden?

Für Verbindlichkeiten, die in einer Fremdwährung zu erfüllen sind, gilt zum Ausweis in der Steuerbi- lanz Folgendes: Sie dürfen nur dann mit einem höheren Wert als dem Wert zum Zeitpunkt ihrer Begründung ausgewiesen werden („Teilwertzuschreibung“), wenn die zum jeweiligen Bilanzstichtag aufgetretenen Änderungen des Wechselkurses voraussichtlich dauerhaft sind. Davon ist bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten regelmäßig nicht auszugehen. Bei ihnen kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Wertunterscheide bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung wieder ausgeglichen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wann dennoch eine voraussichtlich dauernde Wertänderung angenommen werden kann: Das ist möglich, wenn sich die Währungsdaten zwischen dem Eurowährungsraum und der Fremdwährung (hier dem Schweizer Franken) so fundamental geändert haben, wie dies zum Bilanzstichtag des 31.12.2010 wegen der europäischen Staatsschuldenkrise der Fall war. Für diesen Fall sieht der BFH die Teilwertzuschreibung einer Fremdwährungsverbindlichkeit als berechtigt an.

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