Sonderbetriebseinnahmen: Schadenersatz eines Kommanditisten ist steuerpflichtig

Schadenersatz eines Kommanditisten ist steuerpflichtig

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschie- denen Streitfall hatte der Kläger, ein Kommandist einer gewerblich tätigen Fonds-KG, vor einem Zivilgericht ein Urteil erstritten. Dadurch war ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Scha- denersatz zugesprochen worden. Der Anspruch resultierte aus fehlerhaften Angaben in dem Beteiligungsprospekt. Anders als das Finanzamt warder Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliegt. In dieser Frage hat der BFH nun Folgendes entschieden:

Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG wegen unzu- reichender Informationen über eine eingegangene Beteiligung gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, unterliegen der Besteuerung. Dies gilt nach Ansicht des BFH nicht nur für den Schadenersatz aus der Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadenersatzprozesses erstritten hat. Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören alle Einnahmen und Ausgaben, dieihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben.

Hinweis: Erhält der Gesellschafter Schadenersatz, ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.

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