Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-Off“ an private Kleinanleger nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt.
Im Urteilsfall hatte der Kläger Aktien der Hew- lett-Packard Company (HPC) gehalten, einer Ka- pitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bun- desstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Toch- tergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines „Spin-Off‘“ Aktien der HPE. Die Bank des Klägers buchte diese Aktien in dessen Depot ein. Der Kläger war nunmehr im selben Verhältnis an den beiden Gesellschaften beteiligt. Das Finanzamt behandelte die Zuteilung der Aktien beim Kläger als steuerpflichtigen Kapitalertrag.
Der BFH hat einen Steuerzugriff jedoch abgelehnt und entschieden, dass eine steuerneutrale Zutei- lung von Aktien auch bei einem US-amerikani- schen Spin-Off möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die „wesentlichen Strukturmerkmale“ einer Abspaltung erfüllt sind. Laut BFH sind aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit auch ausländische Vorgänge zu berücksichtigen.
Hinweis: Die Rechtsfolge ist, dass die Einbu- chung der aufgrund des Spin-Off erhaltenen Aktien im Depot des Klägers nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. Erst zum Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI sind etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.