Wenn der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung widerrufen wird
Im Umsatzsteuergesetz (UStG) gibt es eine Steu- erbefreiung für Umsätze, die unter das Grunder- werbsteuergesetz fallen. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer vermieden werden. Die Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden kann daher ohne Umsatzsteuer erfolgen. Das UStG bietet aber zugleich die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung widerrufen werden kann, solange
• die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder
• aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar
ist. Im UStG ist zwar geregelt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur in dem der Grund- stückslieferung zugrundeliegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Eine spätere Option hin zur Steuerpflicht in einer nachfolgenden Fassung des Vertrags ist folglich ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nach Ansicht des BFH aber nicht den Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung.
Hinweis: Zur Umsatzsteuer beraten wir Sie gerne im Vorfeld von Grundstückskäufen.