Risikozuschlag wegen Nachrangigkeit ist fremdüblich
Ein beliebtes Streitthema in Betriebsprüfungen ist die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Gerne argumentieren Betriebsprüfer, dass der von einer Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmerin gezahlte Zins an die Gesellschafter als Darlehensgeber unüblich hoch sei (im Fremdvergleich), und wollen darin eine verdeck- te Gewinnausschüttung (vGA) erkennen. Die Fol- ge ist, dass die die Zinsen zahlende Kapitalgesellschaft die Zinsen nicht als Betriebsausgaben buchen kann, soweit diese „überhöht“ sind.
Im Streitfall hatte die Klägerin (eine inländische GmbH) zur Finanzierung eines Beteiligungserwerbs (unter anderem) zwei Darlehen aufgenommen, nämlich
• ein mit 4,78% verzinstes Bankdarlehen (die Bank hatte hinsichtlich des Darlehens vollumfängliche Sicherheiten am Vermögen der Klägerin) und
• ein mit 8% verzinstes Darlehen der Muttergesellschaft der Klägerin, das gänzlich unbesichert war.
In Höhe der Differenz zwischen den beiden Zinssätzen (ca. 3 %) verneinte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug und qualifizierte diese Zinsen in vGA um. Während das Finanzgericht die Klage für unbegründet hielt, hatte die Klägerin vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg.
Der BFH hat bestätigt, dass auch ein fremder Dritter bei einem unbesicherten Darlehen einen Risikozuschlag einkalkulieren würde. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe über ausreichendes Vermögen verfügt habe, um das Darlehen zurückzuzahlen, denn ein gedachter fremder Dritter würde die Ungewissheit, ob auch in Zukunft ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, durch einen Risikoaufschlag berücksichtigen.
Hinweis: Nahezu jede mittelständische Kapitalgesellschaft ist durch Gesellschafterdarlehen finanziert. Dieses grundlegende BFH-Urteil bietet Argumentationshilfen für eine – gegen- über einem besicherten Bankdarlehen – erhöhte Zinszahlung an die Darlehensgeber. Der BFH gibt sogar eine Prüfungsreihenfolge vor: Zu- nächst ist zu prüfen, ob ein Darlehensvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter dem Grunde nach anzuerkennen ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der „Preis“ für die Kapitalüberlassung fremdüblich ist.